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FAQ-Detail

Auf welchen Wegen darf ich mit meinem Islandpferd ausreiten

Bundeswald- und Bundesnaturschutzgesetz geben einen ganz groben Rahmen für die Nutzung von Wald und Flur vor und verleihen den Ländern die Kompetenz, genauere Regelungen zu treffen. Vor nicht allzu langer Zeit war das Reiten im Wald noch gar nicht erlaubt. Erst mit dem 1975 in Kraft getretenen Bundeswaldgesetz wurde der Zugang zum öffentlichen Wald erstmals gesetzlich erlaubt und damit ausdrücklich auch das Reiten. Im Nationalpark und Naturschutzgebiet kann davon ausgegangen werden, dass alles verboten ist, was nicht erlaubt ist. Für diese Gebiete bestehen besondere Ländergesetze. Im Naturpark und Landschaftsschutzgebiet „ist alles erlaubt, was nicht verboten ist“. Gesetzliche Verordnungen werden durch Landkreise verfügt. Das Betretungsrecht ist allgemein mit den Landesgesetzen identisch. Im Nahbereich von Wohnorten können Erholungswälder besonders ausgewiesen werden.

Die folgende Übersicht (ohne Anspruch auf Aktualität) gibt eine Übersicht über die Regelungen der einzelnen Bundesländer:

Bundesländer mit Reitwegegebot

Mecklenburg-Vorpommern: „Reiten auf gekennzeichneten Wegen“ (§28 (6)). Der weit überwiegende Teil der Feld- und Waldwege war bereits nach DDR-Recht öffentlich. Gemäß § 62 Straßen- und Wegegesetz M-V sind diese alten Waldwege als sonstige öffentliche Wege unabhängig vom Eigentümer weiterhin öffentlich und können daher auch in Schutzgebieten jederzeit beritten/befahren werden. Nichtöffentliche Wege sind z.B. nach dem 01.02.1993 neu angelegte Wege oder befinden sich in ehemaligen oder aktuellen Truppenübungsplätzen.

Sachsen: „nur auf gekennzeichneten Wegen“ (§ 12 Sächs. Wald G)

Thüringen: Reitwegegebot und Kennzeichenpflicht gem. § 6, Abs. 3 bis 6, Thüringer Waldgesetz.

Schleswig-Holstein: – in der Flur: auf privaten Wegen, wenn sie trittfest oder als Reitwege ausgewiesen sind – am Strand: erlaubt, außer auf Dünen und Deichen (Naturschutzgesetz §20) – im Wald: nur auf gekennzeichneten Privatwegen

Bundesländer mit unterschiedlichen Regelungen

Nordrhein-Westfalen: Ab dem 01.01.2018 wird nach § 58 (2) des novellierten Gesetzes das Reiten im Wald auf allen öffentlichen Wegen, auf privaten Straßen und Fahrwegen (das sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege–auch wenn sie als Wanderwege gekennzeichnet sind) sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet.

Baden-Württemberg: „auf allen privaten Straßen und Wegen“ (§ 3.1 Reitererlaß). Ausnahme: Wanderpfade (unter 3 Metern Breite), Verdichtungsräume, ausgewiesene Erholungswälder, Naturschutzgebiete.

Bayern: „Reiten im Wald nur auf festen Straßen und Wegen zulässig“ (Art. 13 BayWaldG).

Brandenburg: Auf Fahrwegen erlaubt (Forstwirtschaftswege), Waldgesetz Nov. 2003.

Hessen: „auf befestigten oder naturfesten Waldwegen mit der Möglichkeit der Begegnung“ (§ 14 Hess, Waldg.). Kennzeichenpflicht in Kreisen der Ballungsgebiete (z B. Frankfurt, Kassel)

Niedersachsen: „Reiten auf Reitwegen und Fahrwegen“. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege für zweispurige Fahrzeuge (§26 NwaldLG v.21.3.2002).

Rheinland-Pfalz: „auf Straßen und Wegen gestattet“, Ausnahme: Naturschutzgebiete, ausgewiesene Naherholungsgebiete (§22 LFS).

Saarland: „auf Wegen und Straßen“ (außer in Verdichtungsräumen und Naherholungs - gebieten).

Sachsen-Anhalt: „auf Privatwegen und deren Ränder“ (§ 5 FFOG).

Zuletzt aktualisiert am 24.11.2017 von Christian Eckert.

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