Starten ohne Startrecht
Aus gegebenen Anlaß weist die Sportleitung erneut auf auf §9.11 hin:
9.11 Startberechtigung von Trainern, Bereitern und Kadermitgliedern, Pferdewirten
9.11.1 IPZV Trainer A, IPZV Bereiter, Mitglieder des IPZV Bundeskaders sind nur noch in Prüfungen startberechtigt in denen mindestens die LK 3 bzw. mind. LK C startberechtigt ist
9.11.2 IPZV Trainer B, IPZV Jungpferdebereiter, Pferdewirte Schwerpunkt Gangpferde, Mitglieder des Bundeskaders junger Reiter sind nur noch in Prüfungen startberechtigt in denen mindestens die LK 4 bzw. mind. Die LK D startberechtigt ist
9.11.3 IPZV Trainer C, Pferdewirte und Mitglieder von Leistungsjugendkadern der Landesverbände sind nur in Prüfungen startberechtigt in denen mindestens die LK 5 bzw. die LK E startberechtigt ist
9.11.4 Trainerscheine anderer Verbände: Die Trainerscheine anderer FEIF-Mitgliedsländer werden über die Ausbildungsmatrix der FEIF zugeordnet
Für das Startrecht ist einzig und allein der Reiter zuständig.
Reiter, die gegen diese Regel verstossen werden umgehend aus den Ergebnisregeln gestrichen, zudem werden Sie ab sofort offiziell verwarnt. Sollte es zu einem wiederholten Nennversuch kommen, so werden weitere Rechtsmaßnahmen verhängt.