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Corona-Soforthilfeprogramme der Bundesländer

30.03.20
von IPZV e.V.
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Die FN hat eine auf die Bundesländer bezogene Übersicht (Stand: 27.03.2020) der Förderprogramme „Soforthilfe-Corona“ zur Verfügung gestellt (siehe unten). Die Übersicht wird dort fortlaufend aktualisiert, dazu bitte die FN-Sonderseite www.pferd-aktuell.de/coronavirus „An wen kann ich mich in meiner finanziellen Notlage wenden“ beachten. Die Gesamtseite wird tagesaktuell angepasst.

Darüber hinaus erarbeitet die FN zu den einzelnen bereits aufgelegten Förderprogrammen auch Details und Infoblätter und wird diese gesondert in den nächsten Tagen zur Verfügung stellen. An dieser Stelle noch ein wesentlicher Hinweis zur Antragsberechtigung: Bei den Programmen in Baden-Württemberg und Bayern sind explizit auch Vereine und landwirtschaftliche Betriebe antragsberechtigt. Man bezieht sich hier auf die KMU-Definition (KMU = Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen) der Europäischen Kommission, die sich nach der Beschäftigtenzahl, unabhängig von der Rechtsform, richtet.

Der DOSB empfiehlt, „die betroffenen Vereine sehr kurzfristig aufzufordern, unbedingt Förderanträge bei den in den Ländern zuständigen Strukturen zu stellen. Zu den Antragsberechtigten müssen auch Vereine und Verbände zählen, die Beschäftigungsverhältnisse haben bzw. wirtschaftlich oder unternehmerisch tätig sind und in Folge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage und/oder in Liquiditätsprobleme geraten sind.“ 

Das jüngst beschlossene Soforthilfepaket für „Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige“ hat ein Gesamtvolumen von derzeit 50 Mrd. Euro. Solo-Selbstständige (z.B. Trainer) und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von 9.000 Euro erhalten. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von 15.000 Euro erhalten. Das Geld muss nicht zurückgezahlt werden, sofern es vollständig benötigt wird. Mehr Details über das Soforthilfeprogramm gibt es hier: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html („Soforthilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe“). Ziel des Zuschusses ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, etwa durch laufende Betriebskosten wie Mieten oder Kredite für Betriebsräume. Der Bund hat Leitplanken für dieses Paket aufgestellt und in den Bundesländern werden nun unter hohem Tempo die Durchführungsbestimmungen erarbeitet.

Dort, wo diese Bestimmungen bereits veröffentlicht wurden, werden auch Sportvereine und -verbände als grundsätzlich antragsberechtigt bzw. förderfähig bezeichnet. Beispielhaft sind die entsprechenden Förderkriterien in Baden-Württemberg oder in Nordrhein-Westfalen. In Baden-Württemberg wird folgendes als Unternehmen bezeichnet: „…jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“. In NRW heißt es: „Den Antrag stellen dürfen gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind. Dies umfasst auch entsprechende Vereine.“

Um hier möglichst frühzeitig die berechtigten Ansprüche deutlich zu machen, empfiehlt die FN allen Vereinen, Verbänden und selbstständigen Unternehmen (z.B. Betriebe, Trainer) unbedingt Förderanträge bei den in den Ländern zuständigen Ansprechpartnern zu stellen. Zu den Antragsberechtigten müssen auch Vereine und Verbände zählen, die Beschäftigungsverhältnisse haben bzw. wirtschaftlich oder unternehmerisch tätig sind und in der Folge der Coronavirus-Pandemie in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage und/oder Liquiditätsprobleme geraten sind. Die entsprechenden Stellen finden Sie in der Übersicht zu Förderprogrammen der Bundesländer.

Wir danken der FN für ihre unermüdliche Arbeit, alle Vereine und Betriebe in Zeiten des Coronavirus bestmöglich zu unterstützen!

Quelle: FN

Übersicht: Corona-Selbstilfeprogramme der Bundesländer

Übersicht_Corona-Soforthilfeprogramme der Bundesländer_27.03.2020.pdf (0,0 Byte)

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